Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen (AVB EleOn24 GmbH)
§ 1 Geltungsbereich
1. Die folgenden Vertrags- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der EleON24 GmbH
-nachstehend als Auftragnehmer (AN) bezeichnet- und dem jeweiligen Vertragspartner oder Kunden -nachstehend als Auftraggeber (AG) bezeichnet- geschlossenen Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung von beweglichen Sachen, insbesondere Warensicherungsanlagen, Sicherheitssystemen und -vorrichtungen nebst Zubehör sowie die für die Erbringung sonstiger Leistung. Diese AVB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S. des § 310 (1) BGB.
Sie gelten in der jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Verträge und Geschäfte mit demselben AG, ohne dass der AN auf die Geltung dieser AVB in jedem Einzelfall ausdrücklich hinweisen muss, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. Diese AVB gelten ausschließlich, d.h. entgegenstehende oder von diesen Vertrags- und Liefer- bedingungen abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der AN deren Geltung ausdrücklich in schriftlicher Form zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, u.a. auch dann, wenn der AN in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des AG eine Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt bzw. eine Leistung vorbehaltslos erbringt.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AG -einschließlich Nebenabreden, Vertragsergänzungen und -änderungen- haben Vorrang vor diesen AVB, wobei für die Wirksamkeit und den Inhalt derartiger Vereinbarungen deren schriftliche Fixierung bzw. schriftliche Bestätigung durch den AN erforderlich und maßgeblich ist.
3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vom AG nach Vertragsschluss gegenüber dem AN abzugeben sind oder abgegeben werden (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, die Erklärung eines Rücktritts etc.) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und überlassene Unterlagen
1. Die Begründung eines Vertrages zwischen dem AG und dem AN erfolgt im Regelfall aufgrund eines schriftlichen Angebots (Bestellung) des AG und der Annahme dieses Angebots durch den AN mittels einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Zuvor durch den AN abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Die Bestellung einer durch den AN vertriebenen Ware durch den AG gilt als verbindliches Vertragsangebot. Soweit eine Bestellung als Angebot / Antrag gemäß § 145 BGB anzusehen ist und für die Annahme keine abweichende Bestimmung getroffen wurde, ist der AN berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zugang anzunehmen.
2. Alle Angaben in Verkaufsprospekten, Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Skizzen und sonstigen Drucksachen des AN, wie Maße, Gewichte sind für diesen unverbindlich, d.h.
u.U. nur annähernd genau und begründen daher keine Garantien für eine bestimmte Beschaffenheit der Waren.
3. An allen dem AG durch den AN anlässlich der Übermittlung eines Angebots oder aber der Erteilung eines Auftrags oder im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags überlassenen Unterlagen, z.B. Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen etc., behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen sind auf Verlangen des AN an diesen zurückzusenden, wenn zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis zustande kommt und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AN nicht an Dritte weitergegeben oder für Werbezwecke verwenden werden.
§ 3 Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme
1. Die Lieferungen des AN erfolgen grundsätzlich vom Herstellungsort der Ware auf Kosten des AG. Die Transportgefahr trägt der Verbraucher im Falle der Versendung nicht. Der Übergabe steht es gleich, wenn der AG im Verzug der Annahme ist.
Bei der Erbringung von Leistungen ist -soweit eine Abnahme vereinbart wurde- diese für den Gefahrübergang maßgebend.
2. Sofort versandfertig, Lieferfrist 2-3 Werktage (Lagerware)
3. Im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse und unverschuldeter Umstände (z.B. Betriebsstörung, Streik oder Produktionsausfall beim Hersteller, behördlichen Eingriffen, mangelnder Transportmittel oder -möglichkeiten, Störung der Verkehrswege) verlängert sich, wenn der AN dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist, die Liefer- / Ausführungsfrist um die Dauer der Beeinträchtigung / Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit.
4. Wird die Lieferung oder Leistung des AN aufgrund derartiger Umstände unmöglich oder unzumutbar, so wird dieser von der Leistungspflicht frei. Sofern die Liefer- / Ausführungsverzögerung länger als 4 Wochen andauert, ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungszeit oder wird der AN aus den vorstehenden Gründen von seiner Leistungspflicht frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des AG wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
5. Der AN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
6. Der AG ist verpflichtet, bestellte Ware anzunehmen bzw. erbrachte Leistungen abzunehmen. Der AG ist insbesondere nicht berechtigt, die Annahme der Ware bzw. Abnahme von Leistungen des AN wegen unerheblicher Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit zu verweigern. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten / Obliegenheiten schuldhaft, ist der AN berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
§ 4 Preise und Zahlung
1. Angebotene Preise des AN verstehen sich als Nettopreise in EUR ausschließlich aller Nebenkosten und -leistungen, wenn es sich bei dem AG um einen Unternehmer handelt. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts finden die Regelungen des § 2b UStG zur Feststellung der Unternehmereigenschaft im Übrigen Anwendung. Die Kosten für die Verpackung, den Versand, die Versicherung und ggf. die Verzollung bestellter Waren sind in diesen Preisen nicht enthalten und werden ggf, gesondert berechnet.
Nach Vertragsabschluss eintretende Änderungen der für die Preiskalkulation des AN wesentlichen bzw. maßgeblichen Faktoren, z.B. überraschende Preiserhöhung durch den Hersteller der Waren, unvorhersehbare Änderung der Rohstoffpreise oder Versandkosten, berechtigten den AN zu einer nachträglichen Preisanpassung / -änderung auch ohne Zustimmung des AG.
2. Nach erfolgter Lieferung bestellter Waren bzw. Fertigstellung vereinbarter Leistungen stellt der AN dem AG die erbrachten Leistungen ggf. zzgl. Nebenkosten in Rechnung. Der jeweilige Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug/Skonto zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.
3. Soweit zwischen den Vertragsparteien eine Skonto-Vereinbarung getroffen wurde, ist für den AG die Inanspruchnahme von Skonto bei der Bezahlung von neuen Rechnungen ausgeschlossen, solange zum betreffenden Zeitpunkt ältere Rechnung fällig und unbezahlt sind.
4. Bei Überschreitung des festgelegten (§ 4 Nr. 2 dieser AVB) bzw. vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunktes / Zahlungszieles ist der AN berechtigt, dem AG ohne gesonderten Nachweis ab Eintritt des Zahlungsverzugs Verzugszinsen gemäß § 288 (1), (2) BGB zu erheben. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen und bleibt vorbehalten.
5. Der AN hat das Recht, die Lieferung auch nach vorheriger Auftragsbestätigung von der Erbringung einer vorherigen Zahlung (Anzahlung oder Vorkasse) abhängig zu machen, wenn sich der AG mit einer fälligen Zahlung im Verzug befindet oder dem AN über diesen eine negative Bonitätsauskunft bzw. eine Negativbewertung über dessen Zahlungsverhalten vorliegt. Bei Erbringung von Leistungen
ist der AN berechtigt, von dem AG in Abhängigkeit vom jeweiligen Stand der Leistungserbringung angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder erheblicher Verschlechterung der Vermögenslage des AG ist der AN ferner berechtigt, alle bestehenden Forderungen -ungeachtet getroffener Vereinbarungen- sofort fällig zu stellen und künftige Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
6. Der AN ist berechtigt, bei der für den Wohn- / Firmensitz des AG zuständigen Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder einen anderen mit der Erteilung von Auskünften befassten Unternehmen / Institut über den AG Auskünfte einzuholen, die dem Schutz vor der Kreditvergabe an Zahlungsunfähige dienen, vor allem das Vorliegen und die Erfassung sog. harter Negativmerkmale zu erfragen sowie ggf. derartige Daten über den AG aus dem Vertragsverhältnis zu übermitteln. Die Einholung von Auskünften sowie die Übermittlung von Daten erfolgt nur, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des AN erforderlich ist und schutzwürdige Belange des AG dadurch nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck ist der AN befugt und ermächtigt, die im Zuge der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses bzw. im Rahmen der Vertragsdurchführung von dem AG angegebenen Daten der SCHUFA oder einen anderen mit der Erteilung von Auskünften befassten Unternehmen mitzuteilen.
7. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sowie zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des AN ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und dieser rechtskräftig festgestellt ist oder durch den AN nicht bestritten wird.
8. Wird hinsichtlich des Vermögens des AG ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, steht dem AN bis zur Ausübung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO in Bezug auf die übernommene Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung ein Zurückbehaltungsrecht zu.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Der AN behält sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus einem Liefervertrag das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der AN hierauf nicht ausdrücklich beruft. Der AN ist ggf. berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn sich der AG vertragswidrig verhält. In diesem Fall ist der AG verpflichtet, die Ware auf Verlangen des AN an diesen bzw. eine von diesem bestimmte Person herauszugeben.
2. Der AG ist verpflichtet -solange das Eigentum an der Ware noch nicht auf ihn übergegangen ist- diese pfleglich zu behandeln. Er ist jedoch zur Verwendung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Im Falle einer Weiterveräußerung tritt der AG schon jetzt die Forderungen gegenüber dem Erwerber aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsbetrags i.S. des § 4 Nr. 2 dieser AVB an den AN ab, der diese Abtretung annimmt. Der AG bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der betreffenden Forderung ermächtigt.
Die Befugnis des AN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Jedoch wird der AN weder die Abtretung gegenüber dem Erwerber offenlegen noch die abgetretene Forderung einziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt bzw. nicht in Zahlungsverzug gerät und für dessen Vermögen kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
3. Solange noch kein Eigentumsübergang auf den AG stattgefunden hat, ist dieser hinsichtlich der gelieferten Vorbehaltsware verpflichtet, jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen sowie den AN im Falle eines Zugriffs durch Dritte unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 6 Mängelrüge und Gewährleistung
1. Gelieferte Ware hat der AG sofort nach Erhalt zu überprüfen und dem AN eine etwaige Fehllieferung, Fehlmengen, offensichtliche Sachmängel und / oder Transportschäden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Benennung der Beanstandung und konkreter Beschreibung nach Art und Umfang anzuzeigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen bei Eintreffen der Sendung zudem umgehend auf den Begleitpapieren dokumentiert werden.
2. Ist der AG ein Unternehmer, für den der Vertrag bzw. die Warenlieferung ein Handelsgeschäft ist, setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten voraus, dass dieser den nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Soweit die Überprüfung rechtzeitig angezeigter Mängel durch den AN ergibt, dass die Mängelrüge berechtigt ist und die gelieferte Ware trotz aller aufgewendeter Sorgfalt einen Sachmangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird der AN nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Vor der Geltendmachung sonstiger Gewährleistungsansprüche ist dem AN stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist -d.h. im Fall der Nachlieferung unter Berücksichtigung der Produktions- und Lieferzeiten des Herstellers- zu gewähren.
Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) fehl, kann der AG ggf. -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- eine angemessene Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Gewährleistungsansprüche des AG gegen den AN bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung / gewöhnlichem Verschleiß durch deren Verwendung sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Verwendung, der Vornahme von Änderungen oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Bei Nachbestellungen übernimmt der AN zudem für die Farbgleichheit von Stoffen und Materialien keine Gewähr.
5. Etwaige Gewährleistungsansprüche wegen festgestellter Sachmängel verjähren bei der Lieferung von neuen Sachen in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe der gelieferten Ware an den AG.
§ 7 Haftung
1. Der AN haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden und Schäden i.S. des ProdHaftG gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Eine Ersatzpflicht für mittelbare bzw. indirekte Schäden und für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
3. Soweit die durch den AN vertriebenen Waren / Produkte für den Einsatz im Rahmen des Warensicherungssystems des AG bestimmt sind, stellt der AN klar, dass er keine Garantie dafür abgibt bzw. eine Haftung dafür übernimmt, dass der Eintritt von Schäden (z.B. durch Diebstahl) durch den Einsatz dieser Waren / Produkte im konkreten Einzelfall tatsächlich verhindert wird.
§ 8 Sonstiges
1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien untereinander gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen gilt der Geschäftssitz des AN. Dies gilt auch, wenn die Übergabe der Ware vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
3. Ist der AG ein Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem AN und dem AG in I. Instanz ausschließlich das Landgericht Frankfurt (Oder) vereinbart.
4. Der AG erteilt dem AN seine Einwilligung zur Erhebung, Erfassung, Speicherung und Verarbeitung seiner personen- bzw. unternehmensbezogenen Daten im Rahmen der Vertragsanbahnung / -durchführung gemäß den Regelungen des BDSG. Der AN ist vor allem berechtigt, die auf dieser Grundlage erlangten Daten für eigene Geschäftszwecke einschließlich zum Zwecke der Werbung zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur ordnungsgemäßen von Verpflichtungen oder Obliegenheiten sowie zur bedarfsgerechten Gestaltung und / oder Erbringung von Lieferungen / Leistungen erforderlich ist. Der AG ist jederzeit berechtigt, der Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken zu widersprechen.
5. Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam, unanwendbar bzw. nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Übrigen zum Vertragsbestandteil gewordenen Bestimmungen und auch die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht. Vielmehr gilt die unwirksame, unanwendbare oder nichtige Bestimmung als durch eine dem Regelungsgehalt und wirtschaftlichen Zweck des Vertrags am nächsten kommende wirksame, anwendbare und gültige Bestimmung ersetzt.
§ 9 Irrtümer vorbehalten
Sollte es unabsichtlich falsche Informationen im Angebot der Artikel geben, wie beispielsweise ein falscher Preis oder auch eine fehlerhafte Beschreibung, sind wir bemüht diese Fehler umgehend zu beheben.
Sollte bei einem angebotenen Produkt unabsichtlich falsche Informationen vorliegen, hat der Auftragnehmer das Recht ohne Zustimmung des Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten.
Die unabsichtlich falschen Informationen im angebotenen Artikel müssen seitens des Auftragnehmer umgehend behoben werden.